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Sexuelle Integrität

Wallis · 2023-06-29 · Deutsch VS

P1 22 57 URTEIL VOM 29. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Michael Steiner, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, 3930 Visp und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter, 3930 Visp und Z _________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter, 3930 Visp (Pornografie) Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Wallis vom 28. April 2022 [P1 20 175]

Erwägungen (40 Absätze)

E. 2.1 Die Jugendstaatsanwaltschaft hat folgenden Sachverhalt angeklagt (S. 652): Im Herbst 2019 hatten Y _________ (geb. xx.xx12004) und X _________ (geb. xx.xx22004) drei Mal ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr. Y _________ filmte unbemerkt den Geschlechtsverkehr mit seinem

- 9 - Mobiltelefon. Anfangs Dezember 2019 zeigte Y _________ seinem Kollegen B _________ sowie zwei wei- teren Kollegen den Film, in welchem Y _________ und X _________ den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auch wusste X _________ lange nichts von diesem Video, bis jemand sie darauf ansprach. Sie suchte sodann das Gespräch mit Y _________ und forderte diesen auf, das Video umgehend zu löschen. Y _________ hatte zu diesem Zeitpunkt den Film bereits gelöscht.

E. 2.2 Das Jugendgericht sah den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an. Dieser wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Hingegen rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

E. 2.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.). Die beschuldigte Person muss unter diesem Gesichtspunkt aus der Anklage ersehen können, was gegen sie vorge- bracht wird. Der Betroffene muss genau wissen, und dies ist entscheidend, welcher kon- kreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Bestandteile der Anklageschrift werden abschlies- send in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstel- lung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Ist sowohl eine vorsätzliche wie auch eine fahrlässige Begehung mög- lich, reichen die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2, 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1).

E. 2.2.2 Wie die Verteidigung zu Recht festhält, schweigt der angeklagte Sachverhalt über das Alter der Kollegen, welchen der Berufungskläger die hier in Frage stehende Auf- nahme gezeigt hatte. Jedoch ist in diesem Punkt keine Verletzung des Anklagegrund- satzes zu erblicken. Ein Beteiligter, B _________, wird namentlich erwähnt, wodurch dem Beschuldigten klar ist, welcher Adressat gemeint ist und es dürfte ihm auch bekannt

- 10 - sein, über welches Alter dieser Bekannte verfügt. Im Übrigen ist es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht von Bedeutung, welches Alter die Personen haben, denen das Video gezeigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine gefilmte Handlung mit Minderjährigen handeln muss. Dass die Privatkläge- rin minderjährig war, ergibt sich eindeutig aus dem angeklagten Sachverhalt. Auch was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Zwar äussert sich der angeklagte Sachverhalt nicht ausdrücklich zum subjektiven Tatbestand. Dieser ergibt sich indes aus der Umschreibung der weiteren Umstände sowie aus der Angabe der Gesetzesbestimmung, was aufgrund der Tatsache, dass der in der in der Anklage- schrift erwähnte Tatbestand der Pornografie nur vorsätzlich erfüllt werden kann, aus- reicht. Es bestehen damit für den Beschuldigten keine Zweifel darüber, welcher Vorwurf ihm zur Last gelegt wird. Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar ver- unmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht genügend darge- tan. Auch unter dem Gesichtspunkt der Umgrenzungsfunktion ist die Anklageschrift nicht zu beanstanden. Aus den in der Anklageschrift umschriebenen Umständen ist klar defi- niert, welcher Vorwurf abzuurteilen ist, um nicht mit dem Verbot der doppelten Strafver- folgung zu kollidieren. Der vorliegende Sachverhalt kann folglich von anderen Sachver- halten abgegrenzt werden.

E. 3.1 Der Beschuldigte wurde wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Es liegt, laut Vorinstanz, keine «mehrfache» Tatbe- gehung vor. Das Kantonsgericht schliesst daraus, der Schuldspruch beziehe sich einzig auf Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, von Kinderpornografie könne hier nicht die Rede sein. Von verbotenen kinderpornografischen Darstellungen sei erst dann auszu- gehen, wenn sie ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln seien und keine andere Interpretation zuliessen, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen dienten (Bundesgerichtsurteil 6B_180/2015 vom

18. Februar 2016 E. 3.3.1). Zudem lehne sich Abs. 4 an den Straftatbestand von Art. 187 StGB an, welcher sexuelle Handlungen mit Kindern verbiete. Die Handlung sei al- lerdings nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre betrage. Eine Straflosigkeit nach Art. 187 StGB müsse auch eine Straflo- sigkeit nach Art. 197 Abs. 4 StGB nach sich ziehen.

- 11 -

E. 3.2 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexu- elle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Ver- kehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Abs. 4 dieser Be- stimmung bezieht sich auf die sog. «harte Pornografie». Mit diesem Verbot wird nicht nur die ungestörte Entwicklung Jugendlicher bezweckt, sondern zusätzlich der Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenommene selbst nachzuahmen (abstraktes Gefähr- dungsdelikt). Mittelbar dient die Norm auch der Bewahrung potentieller «Darsteller» vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behand- lung (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; Bundesgerichtsurteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.2). Gemäss Abs. 8 dieser Bestimmung bleiben Minderjährige von mehr als 16 Jahre straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren. Die Privilegierung dieses Absatzes erfordert, dass dabei mindestens zwei Personen konsensuell handeln. In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» bezie- hen (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 76 zu Art. 197 StGB). Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 99 IV 57 E. 1a, 99 IV 249 E. 1; 100 IV 233 E. 4).

E. 3.3 Gemäss dem angeklagten und erwiesenen Sachverhalt vollzogen der Beschuldigte (damals 14 Jahre alt) und die Privatklägerin (damals 15 Jahre alt) im Herbst 2019 drei Mal einvernehmlich Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte filmte zumindest einen Teil der sexuellen Handlungen heimlich mit seinem Handy. Er zeigte eine Aufnahme, auf welcher die nackten Unterkörper (auch Penis und Hintern vgl. S. 245 A. 41 und S. 72 A.

- 12 -

21) der Sexualpartner ersichtlich sind, anfangs Dezember 2019 seinem damals 15 Jahre alten Klassenkameraden B _________ und zwei weiteren Kollegen. Damit erstellte er ein pornografisches Werk und verbreitete es – ohne Einverständnis der arglosen Privat- klägerin - an weitere Jugendliche. Aufgrund des Alters der beim Geschlechtsverkehr ge- filmten Jugendlichen handelt es sich hierbei um harte Pornografie. Die vom Beschuldig- ten zitierte Rechtsprechung ist nicht vergleichbar mit dem hier strittigen Fall, zumal vor- liegend eindeutig eine sexualbezogene Handlung Bestandteil der Aufnahme ist und es sich nicht um Aufnahmen handelt, die lediglich nackte Körper eines Kindes zeigen, worin der sexuelle Charakter nicht direkt erkennbar ist, wie dies beispielsweise bei blossen Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens (nackte Kinder am Strand oder in der Badeanstalt) der Fall ist und bei welchen die Sozialadäquanz ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zu straflosen Aufnahmen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1). Was den subjektiven Tatbestand anbe- langt, hat der Beschuldigte die Aufnahmen wissentlich und willentlich heimlich erstellt und anderen Personen gezeigt. Er wusste auch, dass es sich bei der Privatklägerin um eine minderjährige Person handelt und konnte das Tatbestandselement «pornografisch» zumindest in der Laiensphäre parallel werten. Von der Straflosigkeit gemäss Art. 197 Abs. 8 StGB kommt nur in den Genuss, wer zum Tatzeitpunkt älter als 16 Jahre alt ist. Zusätzlich verlangt dieser Absatz das Einverständ- nis der beteiligten Personen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch Minder- jährige unter 16 Jahre straflos blieben, wie dies teilweise in der Lehre vertreten wird (vgl. bspw. Isenring/Kessler, a.a.O., N. 63d zu Art. 197 StGB) und auch die Revision des Se- xualstrafrechts dies so vorsieht (vgl. BBl 2022 688, S. 10), käme dieser Absatz mangels Einverständnis der Privatklägerin nicht zur Anwendung. Im Übrigen umfasst Abs. 8 ein- zig die Tathandlungen des Herstellens, des Besitzens und des Konsumierens. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 197 Abs. 8 StGB fallen damit die Fälle, in denen das Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen an Dritte ohne Einver- ständnis der Darstellerin oder des Darstellers erfolgt (BBI 2012 7571, S. 7622; Mül- ler/Wohlers, in: Der Umgang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger, recht 2022, S. 162). Der Beschuldigte verkennt zudem, dass der Altersunterschied zwischen den Beteiligten irrelevant ist. Eine dem Art. 187 Ziff. 2 StGB vergleichbare Regelung, wonach eine Handlung nicht strafbar ist, wenn der Altersunterschied zwischen den Be- teiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt, ist nicht kodifiziert. Aber auch bei analoger Anwendung dieser «Drei-Jahres-Regel» müsste das Einverständnis aller Beteiligten vor- liegen. Indem der Beschuldigte sich und die Privatklägerin heimlich beim Geschlechts-

- 13 - verkehr filmte und diese Aufnahme ohne Zustimmung der Betroffenen weiteren Perso- nen zeigte, hat er sich gestützt auf Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB der Pornografie schuldig gemacht.

E. 4.1 Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil eine ambulante Behandlung (Art. 14 JStGB) sowie eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung (Ar. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 JStGB) an. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das forensisch-jugendpsychiatri- sche Gutachten vom 3. September 2020 (S. 16 des angefochtenen Urteils). Zur Begrün- dung der Massnahmen führte sie an, die Expertise sei nachvollziehbar, schlüssig und decke sich im Übrigen mit den Einschätzungen der weiteren Fachpersonen. Es bestehe demnach kein Grund, von den im Gutachten gemachten Empfehlungen abzuweichen. Die gestützt auf die Expertise im Anschuss angeordnete rein ambulante Therapie sei u.a. an der mangelnden Verbindlichkeit des Jugendlichen und dessen Externalisierungs- tendenzen gescheitert. Auch im schulischen Bereich habe der Jugendliche viele Absen- zen verursacht und deutlich ungenügende Noten erzielt, was die Erfolgsaussichten einer rein ambulanten Therapie als gering erscheinen lasse. Aufgrund dieser Ausgangslage sei das Absolvieren der Lehre bei der C _________ AG nicht erfolgsversprechend ge- wesen. Das Verhalten des Jugendlichen während des ambulanten Settings habe dessen sehr beschränkte bzw. teilweise fehlende Alltagstauglichkeit gezeigt. Aufgrund des Scheiterns des ambulanten Settings sei die institutionelle Unterbringung des Jugendli- chen notwendig geworden. Aus den verschiedenen Berichten des Jugendheims Aarburg gehe hervor, dass der Jugendliche gut in die Massnahme gestartet sei und in den Berei- chen Wohnen und Öffnungen anerkannte Fortschritte erzielt habe. Auch in seiner beruf- lichen und schulischen Ausbildung sei der Jugendliche motiviert und engagiert. Im Be- reich der Therapie sei die Therapiebedürftigkeit weiterhin hoch. Die Fachpersonen wür- den den Jugendlichen sowohl als weiterhin massnahmenfähig als auch als massnah- menbedürftig bezeichnen. Auch im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung (Frustrati- onstoleranz, Emotionsregulation und Bedürfnisaufschub) könne die vorliegende Unter- bringung wertvolle Unterstützung bieten. Der Jugendliche habe erstmals Fachpersonen und eine Psychologin an seiner Seite, welchen er vertraue und gegenüber welchen er sich öffnen könne. Auch im Ausbildungsbereich könne situativ und individuell auf die jeweiligen Schwierigkeiten und Bedürfnisse des Jugendlichen eingegangen werden. Die Ausbildung zum Metallbaupraktiker EBA dauere noch ein Jahr und könne gegebenen- falls als erstes Lehrjahr auf die Lehre Heizungsinstallateur EFZ bei der C _________ AG angerechnet werden.

- 14 -

E. 4.2 Der Berufungskläger stellt sich gegen die angeordnete Unterbringung und macht insbesondere geltend, eine Unterbringung sei nicht verhältnismässig.

E. 4.3 Im schweizerischen Jugendstrafrecht gilt Erziehung und Schutz der Jugendlichen als Handlungsmaxime (Art. 2 Abs. 1 JStG). Die Schutzmassnahmen und Strafen sind überwiegend pädagogischer Natur; sie verfolgen die Sozialintegration des Betroffenen und die Vermeidung von Rückfällen (Bundesgerichtsurteil 6B_1438/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3.4.4). Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeuti- schen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Das Jugendstrafgesetz sieht als Schutzmassnahmen die Auf- sicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die Unterbringung (Art. 15 JStG) vor. Nach Erreichen der Volljäh- rigkeit setzt die Aufsicht gemäss Art. 12 Abs. 3 JStG und die persönliche Betreuung gemäss Art. 13 Abs. 4 JStG das Einverständnis des Betroffenen voraus. Die urteilende Behörde kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Jugendliche unter psy- chischen Störungen leidet, in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist (Art. 14 Abs. 1 JStG). Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentli- che bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs.1 JStG).

E. 4.4 Die persönliche Situation des Beschuldigten sowie die Resultate des Gutachtens und die Empfehlungen von involvierten Fachpersonen werden im angefochtenen Ent- scheid eingehend wiedergegeben (S. 7 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird einzig das im Rahmen des Beru- fungsverfahrens eingeholte Ergänzungsgutachten zusammengefasst dargelegt.

E. 4.4.1 Die Gutachterin stellte einleitend in ihrer Beurteilung fest, der Beschuldigte habe seit der ersten Begutachtung in allen Lebens- und Persönlichkeitsbereichen von der jugendstrafrechtlichen Massnahme profitieren sowie sozial, emotional und moralisch nachreifen können. Der Expertise ist im Weiteren zu entnehmen, dass keine Persönlich- keitsstörung vorliegt. Zur Begründung führte die Sachverständige an, die narzisstischen Anteile mit einer starken Ichbezogenheit, hohen Kränkbarkeit und fixierten Einengung auf eine sofortige Bedürfnisbefriedigung und den letztlich dysfunktionalen Strategien, um

- 15 - den tiefen Selbstwert zu kompensieren, hätten aufgrund der engen sozialpädagogi- schen, arbeitsagogischen und psychotherapeutischen Beobachtungen und Interventio- nen korrigiert werden können. Dasselbe sei mit den manipulativen und unempathischen Persönlichkeitsanteilen erfolgt. Der Beschuldigte habe parallel zur intensiven Behand- lung auch deutlich nachreifen können, was die Wahrscheinlichkeit für einen ungünstigen Verlauf und das Risiko einer verfestigten Persönlichkeitsstörung zusätzlich reduziere. Auch die im Erstgutachten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode könne zum aktuellen Zeitpunkt der ergänzenden Begutachtung mit sehr hoher diagnostischer Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Vordiagnosen im Bereich Aktivität und Auf- merksamkeit sowie Störung des Sozialverhaltens seien klassische Diagnosen im Kin- des- und Jugendalter. Die aktuellen Rückmeldungen im Arbeitsbereich würden nach wie vor auf diskrete Defizite im Bereich Konzentration und Aufmerksamkeit und hier vor al- lem dem Durchhaltewillen hinweisen. Diagnostisch ergebe sich ein Status nach Auf- merksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität. Die in der Kindheit diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung schlage sich wohl nach wie vor diskret in den Tätigkeiten im Ar- beitsalltag nieder, wobei hier auch die knapp durchschnittliche, kognitive Leistungsfähig- keit im unteren Bereich mit einem Gesamt-IQ von 85 (Vertrauensintervall: 81-90) stets berücksichtigt werden müsse. Die Wahrscheinlichkeit für einschlägige Straftaten schätzte die Expertin bei Fortführung der regelmässigen therapeutischen Sitzungen mit Bearbeitung der deliktsrelevanten Themen und Überprüfung der rückfallprophylakti- schen Strategien und weiterhin stabiler Beziehung zu seiner Freundin sowie beruflich sinnvoller Einbindung als gering ein. Schliesslich führte die Sachverständige aus, der Beschuldigte sei weiterhin massnahmenbedürftig. Der Verlauf habe zudem gezeigt, dass er massnahmenfähig sei. Eine Weiterführung der Unterbringung mit sozialpädago- gischer Begleitung erachtete sie – unter der Voraussetzung des erfolgreichen Abschlus- ses der Lehre – jedoch als nicht indiziert. Demgegenüber sah sie eine sozialarbeiterische Unterstützung (finanzielle Beratung, Hilfe bei der Wohnungssuche etc.) im Sinne von Art. 13 JStG als hilfreich an. Da diese Massnahme nur mit Einverständnis des Beschul- digten angeordnet werden könne, könne allenfalls an die Reifeentwicklung und das er- lernte und vertiefte Abstraktionsvermögen des Beschuldigten appelliert werden. In Be- zug auf die Massnahmen führte sie im Weiteren aus, der gesamte deliktsrelevant-zent- rale Themenbereich der Persönlichkeitsentwicklung werde Teil einer längerfristigen psy- chotherapeutischen Behandlung sein müssen. Aufgrund der zuvor ungünstigen Entwick- lung Ende des Jahres 2020 und der aktuellen möglichen Risikokonstellation sei eine regelmässige Kontrolle durch die (jugend-)strafrechtliche Behörde dringend zu empfeh- len. Diese könne am ehesten im Sinne einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG installiert werden.

- 16 -

E. 4.5 Der Berufungskläger akzeptiert das Ergänzungsgutachten nicht. Er macht die feh- lende Unabhängigkeit bzw. Voreingenommenheit der Sachverständigenperson geltend. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass es sich bei der vom Kantonsgericht eingehol- ten Expertise nicht um ein neues Gutachten handelt, sondern dieses vielmehr als Ergän- zung bzw. Aktualisierung der Expertise vom 3. September 2020 zu qualifizieren ist. Ent- sprechend wurde auch der Beweisantrag des Berufungsklägers insoweit gutgeheissen, als ein Ergänzungsgutachten zur Expertise vom 3. September 2020 angeordnet wurde (P 2 22 36; S. 10). Der Umstand, dass sich eine sachverständige Person bereits in einem früheren Gutachten mit dem Beschuldigten befasste, lässt sie mangels konkreter An- haltspunkte für eine mangelnde Objektivität noch nicht als befangen erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1, Bundesgerichtsurteile 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3; 6B_92/2010 vom 30. März 2010 E. 3.3). Solche konkreten Anhaltspunkte für eine man- gelnde Objektivität sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Überdies ist ein Aus- standsgesuch ohne Verzug bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht kündigte mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Einholung eines Er- gänzungsgutachtens bei der bisherigen Gutachterin an («wir könnten uns vorstellen, bei der bisherigen Gutachterin eine Aktualisierung des Gutachtens einzuverlangen») und setzte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme. Der Berufungskläger wurde zwar nicht direkt angeschrieben, hat aber die Mitteilung in Kopie zur Kenntnis erhalten. Das Vorge- hen ist aber für eine anwaltlich vertretene Partei nachvollziehbar, weil das Gericht mit seiner Mitteilung primär den vom Beschuldigten deponierten Beweisantrag an die übri- gen Beteiligten übermitteln wollte und diese deswegen direkt anschrieb. Der Berufungs- kläger erhielt eine Kopie der Mitteilung, womit er ebenso über das geplante Vorgehen in Kenntnis gesetzt war. Zudem eröffnete das Kantonsgericht im entsprechenden Schrei- ben die 10-tägige Frist ausdrücklich allen Beteiligten («Alle Beteiligten können auch dazu innert 10 Tagen eine Vernehmlassung einreichen.»). Die Berufungsinstanz ermöglichte demnach, sekundär, allen Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dies muss ein Anwalt erkennen. Der Beschuldigte erhob erst mit Eingabe vom 23. September 2022 Einwände gegen die Gutachterperson, was verspätet erscheint und ausserdem gegen Treu und Glauben verstösst. Entgegen seiner Auffassung kann nach dem Gesag- ten auf das Ergänzungsgutachten vom 21. Februar 2023 abgestellt werden.

E. 4.6 Es fällt weiter auf, dass sich der Jugendliche während des Berufungsverfahrens selbst mit der Fortsetzung der Unterbringung einverstanden erklärt hat, was dem Vertei- diger durch das Kantonsgericht kommuniziert worden war (P2 22 36 S. 9 f). So gab der Angeklagte gemäss periodischem Bericht vom 20. Juli 2022 anlässlich einer Standort-

- 17 - sitzung an, seine Ausbildung im Jugendheim beenden zu wollen (S. 881). An der Beru- fungsverhandlung gab er zwar an, so schnell wie möglich nach Hause gehen zu wollen. Er führte aber auch aus, wenn er nach Hause gegangen wäre, hätte er die Lehre nicht beenden können und so wäre der Aufwand des ersten Lehrjahrs sinnlos gewesen (S. 1008 A. 14). Der vom Verteidiger in der Berufung sowie in der Eingabe vom

2. November 2022 (S. 912) beantragte sofortige Abbruch erscheint unter diesen Um- ständen als fragwürdig.

E. 4.7 Aus den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen geht hervor, dass der Beschuldigte in allen Lebens- und Persönlichkeitsbereichen von den Massnahmen pro- fitieren konnte und dass eine Nachreifung in sozialer, emotionaler und moralischer Hin- sicht stattfand. Die mit dem Erstgutachten festgestellten narzisstischen, manipulativen und unempathischen Anteile konnten aufgrund der engen sozialpädagogischen, arbeitsagogischen und psychotherapeutischen Beobachtungen und Interventionen kor- rigiert werden, sodass die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsentwicklung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Hingegen ergibt sich gemäss Gutachten diag- nostisch ein Status nach Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (F98.8). Dass der Beschuldigte während der Unterbringung Fortschritte in persönlicher Hinsicht erzielte, zeigen auch die dem Kantonsgericht eingereichten Berichte des Jugendheims Aarburg sowie die Berichte des Sozialdienstes des Jugendgerichts. Der Berufungskläger durch- lief folglich während der Unterbringung eine positive Entwicklung. Vor diesem Hinter- grund erscheint eine Unterbringung nach Abschluss der Ausbildung als Metallbauprak- tiker EBA als nicht mehr erforderlich und ist mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprin- zip aufzuheben. Eine frühzeitige Entlassung kommt hingegen nicht in Frage, der Jugend- liche soll seinen Lehrlingsvertrag konsequent bis zum Vertragsende abschliessen. Eine Aufhebung aller Massnahmen erscheint hingegen nicht als zielführend. In Überein- stimmung mit den gutachterlichen Ausführungen ist die ambulante Massnahme nach Abschluss der Ausbildung als Metallbaupraktiker EBA fortzusetzen. Die Sachverstän- dige benennt die Fortführung der regelmässigen therapeutischen Sitzungen mit Bear- beitung der deliktsrelevanten Themen und Überprüfung der rückfallprophylaktischen Strategien neben einer stabilen Beziehung zu seiner Freundin und einer beruflich sinn- vollen Einbindung als entscheidendes Kriterium für die Verringerung der Rückfallwahr- scheinlichkeit. Auch der Jugendliche selbst scheint dieser Massnahme positiv gegen- überzustehen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte grundsätz- lich bereit ist, nach der Unterbringung eine Therapie zu absolvieren und auch an der

- 18 - Berufungsverhandlung gab er an, die Therapie sei eine «gute Sache», weshalb er diese weiterführen wolle (S. 1007 A. 9). Im Weiteren hält es das Kantonsgericht gestützt auf die Massnahmenempfehlung der Gutachterin als erforderlich, auch die persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStGB durch D _________ des jugendgerichtlichen Sozialdienstes fortzusetzen. Der Beschul- digte muss sich nach Aufhebung der Unterbringung wieder in seinen neuen beruflichen und sozialen Alltag zurechtfinden, weshalb eine Hilfestellung (finanzielle Beratung, Hilfe beim Berufseinstieg bzw. beim Lehrstelleneinstieg und der Wohnungssuche) seitens ei- ner Fachperson im Sinne einer Nachbetreuung notwendig erscheint. Die persönliche Betreuung verlangt zwar gemäss Art. 13 Abs. 4 JStG nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich das Einverständnis des Betroffenen. Allerdings gilt das Zustimmungserfor- dernis nur für die Anordnung der Schutzmassnahme, nicht aber für das Weiterführen einer vorher angeordneten Schutzmassnahme über das 18. Altersjahr hinaus (Aeber- sold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. A., 2017, N. 421; Riesen-Kupper, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, N. 12 zu Art. 13 JStG). Da vorliegend die Massnahme nicht neu angeordnet wird, sondern die mit Verfügung vom 17. März 2020 angeordnete persönliche Betreuung (S. 176) weiterzuführen ist, braucht es das Einver- ständnis des Berufungsklägers nicht. Dieser hat sich im Übrigen in der Berufungsver- handlung auch nicht gegen die Mitarbeiterin des Sozialdienstes geäussert (vgl. S. 1008 A. 10).

E. 5.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Rechtsmittelinstanz über um- fassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausfüh- rungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.

E. 5.2 Das Gericht hat bei der Strafzumessung die spezifischen Anforderungen des Jugendstrafrechts an die Sanktionierung Jugendlicher zu berücksichtigen (ausführlich BGE 137 IV 7 E. 1.3 mit Hinweisen).

- 19 - Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet (BBl 1999 II 1979, S. 2217 f.). Es zeichnet sich vor allem durch die Ausgestaltung als «Täterstrafrecht» aus, im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, welches «Tatstrafrecht» bildet. Das Jugendstrafrecht sieht grundsätzlich keine tatvergel- tenden, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts gerichteten Kriminalstrafen vor, sondern besondere Rechtsfolgen, die ausschliesslich spezialpräventiven Zielen dienen. Die minderjährigen Täter, deren Charakterbildung sowie geistige und sittliche Entwick- lung noch nicht abgeschlossen sind, sollen durch Erziehung und Besserung von weite- ren Delikten abgehalten werden (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2). Die erzieherischen Massnahmen stehen im Jugendstrafrecht im Vordergrund. Die Sank- tionen dienen in diesem Bereich nicht der Tatvergeltung, sondern sollen den zu Beurtei- lenden im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sollen für die Anwendung des Jugendstraf- rechts wegleitend sein (Art. 2 Abs. 1 JStG). Die geistige und sittliche Entwicklung ist beim Jugendlichen noch nicht abgeschlossen. Die Strafe muss sich vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, son- dern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst. Das Gericht hat den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlich- keit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Die Wahl der Sanktion erfolgt im Jugendstrafrecht nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstraf- recht (BGE 148 IV 419 E. 1.6.1, 137 IV 7 E. 1.3). Die begangenen Straftaten werden nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens verstanden, die nach einer aus- gleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehl- entwicklung, die es aufzufangen gilt. Das Persönlichkeitsbild des Delinquenten und sein «Erziehungszustand» regeln, was im Einzelfall als formend wirksam und geboten er- scheint (BGE 137 IV 7 E. 1.3). Das Gericht hat bei der Strafzumessung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG ergänzend Art. 47 StGB beizuziehen (Bundesgerichtsurteil 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1). Es bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Die Richter berücksichtigen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgeh-

- 20 - alt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschul- den setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. «Tatkom- ponenten»), deren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifi- ziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vor- gehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.). Die sub- jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge- nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aus- sergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Analoges gilt für das Wohlverhalten nach der Tat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dieses gehört jedoch zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Einsicht und Reue, Vorstrafen, Betroffenheit durch die Tat, Strafempfindlichkeit und Kooperation zählen zu diesen «Täterkomponenten» (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hin- weisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (Bundesgerichtsurteil 6B_249/2016 vom

19. Januar 2017 E. 1.3).

E. 5.3 Der Beschuldigte brachte die von ihm erstellte Aufnahme nur einem beschränkten Personenkreis zur Kenntnis. Dennoch sind der Eingriff in die Intimsphäre der heimlich gefilmten Privatklägerin sowie der Vertrauensmissbrauch beachtlich. Er handelte zudem aus egoistischen Gründen. Leicht strafmindernd wirkt sich seine Reue und Einsicht wäh- rend des Strafverfahrens aus. Des Weiteren ist seine positive Entwicklung während der Massnahmen zu berücksichtigen. In Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien erscheint die vom Jugendgericht festgesetzte Strafe von 10 Tagen als zu hoch ange- setzt, zumal 10 Tage bei Jugendlichen, welche das 15. Lebensjahr im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht vollendet haben, die Höchststrafe ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, die Anzahl Tage der persönlichen Leistung auf 8 Tage festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen. Nicht an die Strafe anzurechnen ist die in Unterbringung verbrachte Zeit, zumal Schutzmassnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht wie auch im Erwachsenenstrafrecht ergänzende Funktionen erfüllen (sog. dualistisch-vikariierendes System; BGE 148 IV 419 E. 1.6.1).

- 21 -

E. 5.4 Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die be- schuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beför- derung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.3 S. 274). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer rich- tet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zu würdigen. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Be- schuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche er- leidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundes- gerichturteile 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest- gestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Anrechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigspre- chung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Ver- fahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Bundesgerichtsurteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1).

E. 5.4.1 Die Jugendstaatsanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren gegen den Beschul- digten im Februar 2020. Bis zum Urteil des Berufungsgerichts sind mehr als drei Jahren vergangen, was grundsätzlich für den in Frage stehenden Sachverhalt als eher lang zu bezeichnen ist. Vorliegend ist diese lange Verfahrensdauer indes verschiedenen Mass- nahmen und der Erstellung der Gutachten geschuldet. Zudem verzögerte auch die Ver- teidigung das Verfahren. Eine erste Sitzung vor dem Jugendgericht musste verschoben werden. Während des Berufungsverfahrens erfolgten mehrere Eingaben und Fristver- längerungsgesuche. Auch die Terminfindung für die Berufungsverhandlung gestaltete sich schwierig, wobei der Verteidiger, welcher persönliche Gründe für Terminkollisionen

- 22 - geltend machte, sich schliesslich durch eine Mitarbeiterin vertreten liess. Eine von den Strafbehörden zu verantwortende grosse Zeitspanne der Untätigkeit ist folglich nicht aus- zumachen, weshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.

E. 5.5 Die in vorstehender Erwägung festgesetzte Strafe von 8 Tagen wird für die vom Beschuldigten begangene Pornografie ausgesprochen. Die Tatfolgen können keines- wegs als gering eingestuft werden. Es ist ihm zwar zu Gute zu halten, dass er sich – abgesehen von diesem Antrag – einsichtig zeigt. Jedoch wiegt der Eingriff in die Privat- bzw. Intimsphäre der Privatklägerin schwer. Dabei ist unbeachtlich, dass die Privatklä- gerin auf dem Video nicht erkennbar ist und dass gemäss Aussagen des Beschuldigten, welcher den Code für sein Handy nicht freigeben will, die Aufnahme zwischenzeitlich gelöscht wurde, zumal die Privatklägerin von mehreren Personen auf diese Aufnahme angesprochen wurde. Es handelt sich vorliegend um keinen Bagatellfall, welcher eine Strafbefreiung rechtfertigt. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG von einer Strafe abzusehen, kann ihm nicht gefolgt werden.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Da mangels (Anschluss-)Berufung in diesen Punkten keine Schlechterstellung des Beschuldigten erfolgen darf (Art. 391 Abs. 4 StPO) braucht auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen zu werden. Gesetzlich vor- geschrieben ist sodann die während der Probezeit erfolgende Begleitung gemäss Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 JStG, mit der das Jugendgericht D _________ des Sozial- dienstes des Jugendgerichts beauftragte.

E. 6.1 Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB sind die Gegenstände der harten Pornografie immer einzuziehen. Eine besondere Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 69 StGB ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil 6B_1294/2020 vom 31. März 2022 E. 2.3.3; Isenring/Kessler, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Die Einziehung setzt keine Strafbarkeit der Person voraus, hingegen Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit (Bundesgerichtsurteile 6B_1294/2020 vom

31. März 2022, 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 6.2 Das beschlagnahmte iPhone des Beschuldigten konnte im Rahmen des Strafver- fahrens nicht vollständig ausgewertet werden. Der Angeklagte hat auch vor Kantonsge- richt den Code nicht bekannt geben wollen. Es kann damit nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden, dass das Video (oder ein Standbild oder eine Sequenz davon) noch auf dem beschlagnahmten Gerät vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund und mit Blick

- 23 - auf die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin rechtfertigt sich die Einziehung des iPho- nes.

E. 7 Das sichergestellte Mobiltelefon von Y _________ wird eingezogen.

E. 7.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Wenn es die Umstände rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise dem Minderjährigen oder seinen Eltern aufzuerlegen, wird für das Verfahren vor dem Jugendgericht eine Gebühr zwischen Fr. 90.00 und Fr. 1'000.00 erhoben (Art. 21 Abs. 1 lit. c). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 90.00 und einem Maximum von Fr. 1'000.00 (Art. 21 Abs. 1 lit. e GTar).

E. 7.1.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die erstinstanzlichen Kosten auf insgesamt Fr. 19'131.00 (Fr. 17'631.00 [Auslagen Gutachten plus weitere Auslagen] + Fr. 500.00 [Kosten Jugendgericht] + Fr. 500.00 [Kosten Jugendstaatsanwalt] + Fr. 500.00 [Kosten Beschwerdeverfahren Kantonsgericht]) festgesetzt (S. 828). Es besteht für das Kantons- gericht kein Anlass, hier eine Änderung vorzunehmen. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'586.70 (Fr. 315.00 [Auslagen Forensianum Gemeinschaft Forensische Fachspezialisten] + Fr. 7'246.70 [Auslagen Gutachten] + Fr. 25.00 [Auslagen Weibelin]) an. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich, wobei vom Beschuldigten verschiedene Fragen aufgewor- fen worden sind. Im Rahmen des Berufungsverfahrens war über den Beweismittelantrag, das Sistierungsgesuch und das Gesuch um Aufhebung der Massnahmen zu befinden. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Be- messungskriterien als angemessen. Damit belaufen sich die Kosten für das Berufungs- verfahren auf insgesamt Fr. 8'586.70.

E. 7.2 Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde (Art. 44 Abs. 1 JStPO). Art. 44 Abs. 2 JStPO verweist in Bezug auf die Festsetzung der Kosten auf Art. 422 ff. StPO. Die Eltern können solidarisch zur Tragung der Kosten verurteilt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie trägt die Verfah- renskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 StPO).

- 24 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).

E. 7.2.1 Die erstinstanzliche Kostenauflage zulasten des Staats ist unstrittig und könnte unter Anwendung des Verbots der reformatio in peius nicht rückwirkend dem Verurteilten auferlegt werden. Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Die Strafe wird nur in einem geringen Umfang reduziert, wobei es sich hier um einen unwichtigen Teil des Urteils handelt, welcher wenig Aufwand im Berufungsverfahren verursacht hat. Die er- heblichsten und am meisten Aufwand verursachenden Rügen sind alle abgewiesen wor- den. Die wahrscheinlich kurz bevorstehende Aufhebung der Unterbringung per Ende der Berufslehre im Jugendheim Aarburg ist nicht auf eine fehlerhafte Vorgehensweise der Vorinstanz, sondern auf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Umstände zu- rückzuführen. Auf die Berufung der Mutter wird nicht eingetreten. Vor diesem Hinter- grund rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger 2/4 (entsprechend Fr. 4'293.35) und der Berufungsklägerin 1/4 (entsprechend Fr. 2'146.70) der zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Mangels Parteistellung in diesem Strafverfahren kann der Beru- fungsklägerin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. In Berücksichtigung der Ausführungen bezüglich des rechtlichen Gehörs in E. 1.6.2 und des geringfügigen Obsiegens sind 1/4 der Verfahrenskosten (entsprechend Fr. 2’146.70) dem Kanton Wal- lis aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_308/2019 vom 9. April 2019 E. 4.3, 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2). Der anwaltlich vertretene Jugendliche hat im vorliegenden Prozess teilweise eine sofor- tige Entlassung aus der Unterbringung verlangt und sich andererseits wiederum einver- standen erklärt, seine Lehre in Aarburg abzuschliessen. Die Durchführung eines kost- spieligen Ergänzungsgutachtens erscheint unter diesen Umständen als fragwürdig. Auch das verspätete Ausstandsgesuch gegen die Ergänzungsgutachterin erscheint dis- kutabel. Eine Reduktion der auferlegten Gerichtskosten gemäss Art. 425 StPO erscheint bei solcherlei Verhaltensweisen, die das Prozessrisiko erhöhen, nicht gerechtfertigt.

E. 7.3 Die Entschädigungen werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zugesprochen, zumal die JStPO keine speziellere Regelung vorsieht (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Es sind demnach Art 429 bis 434 StPO zu beachten, wonach grundsätzlich das

- 25 - Unterliegerprinzip anwendbar ist (Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2.A., Bern 2018, N. 5080). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Jugendgericht Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur- teil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom

5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bun- desgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Hono- rarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2).

E. 7.3.1 Die Verteidigung hinterlegte an der Berufungsverhandlung ihre Kostennnote in der Höhe von Fr. 30'974.90 für das gesamte Strafverfahren (S. 1026). Das Jugendgericht hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Hauptverfahren auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt (S. 828), was nicht beanstandet wor- den ist. Hinzu kommt die vom Kantonsgericht Wallis für das Beschwerdeverfahren fest- gesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00. Für die zwei mit Einstellungsver- fügungen abgeschlossenen Verfahren wurde Rechtsanwalt Michel Lochmatter ein Be- trag in der Höhe von Fr. 2'500.00 als Entschädigung bereits ausbezahlt. Der für das Be- rufungsverfahren geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf rund 24 Stunden. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von rund Fr. 170.00. Die Entschädigung beläuft sich auf

- 26 - Fr. 260.00 pro Stunde, was deutlich mehr als die Fr. 180.00 (plus MWST) ist, welche laut Bundesgericht im Minimum zu leisten wären.

E. 7.3.2 Es handelt sich vorliegend um ein durchschnittlich umfangreiches Dossier. Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit seinem Mandanten zu besprechen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten verschie- dene Eingaben seitens der Verteidigung. Der Verteidiger hatte zudem das Ergänzungs- gutachten dem Beschuldigten zur Kenntnis zu bringen. Es stellen sich weitgehend die gleichen Fragen wie vor Jugendgericht, weshalb der Aufwand für das Plädoyer und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu hoch erscheint. Der amtliche Verteidiger hat sein Mandat grundsätzlich persönlich zu führen. Eine Vertretung und damit ein höherer Aufwand für das Plädoyer kann damit nicht geltend gemacht werden. Seine Vertretung nahm an der mündlichen Berufungsverhandlung teil, die 1 Stunde und 15 Minuten dau- erte und legte den Fall aus Sicht des Beschuldigten dar. Schliesslich gehen aus der Honorarnote verschiedene Positionen mit den Vermerken «Tel. E _________» oder «E-Mail an E _________» hervor. Es ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwie- fern dieser Aufwand für das vorliegende Strafverfahren notwendig ist. Unter Berücksich- tigung des Kostenrahmens, der vorerwähnten Kriterien und dem hier gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote ist entsprechend zu kürzen.

E. 7.3.3 Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten im Umfang von 2/4 zu- rückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 7.4 Was die Parteientschädigung an die Privatklägerin betrifft, wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich hier um notwendige Auf- wendungen handeln solle. Zudem habe die Privatklägerin keine Zivilforderung gestellt.

E. 7.4.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das Jugendgericht hat die Parteientschädigung der Honorarnote entsprechend auf Fr. 528.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

E. 7.4.2 X _________ konstituierte sich am 12. März 2020 als Privatklägerin (S. 178). Aus der Erklärung geht nicht ausdrücklich hervor, ob sie sich sowohl im Straf- als auch im

- 27 - Zivilpunkt als Privatklägerin konstituierte. Sie verlangte jedoch im Verlaufe des Verfah- rens die Verurteilung des Beschuldigten und stellte keine Zivilforderungen, weshalb sie als Strafklägerin zu qualifizieren ist. Es ist damit nicht entscheidend, ob die Privatklägerin eine Zivilforderung stellte. Entscheidend ist vielmehr, ob die geltend gemachten Aufwen- dungen für die Strafklage notwendig waren. Vorliegend handelt es sich um einen bedeu- tenden Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten und der Tatbestand hat eine gewisse rechtliche Komplexität. Hinzu kommt das Alter der Privatklägerin sowie die Tatsache, dass auch der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist, weshalb die geltend gemachten Auf- wendungen als notwendig erachtet werden. Folglich ist die vom Jugendgericht festge- setzte Parteientschädigung von Fr. 528.05 zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Aufwand und Antrag keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

Das Kantonsgericht erkennt (in überwiegender Abweisung der Berufungsklärung)

1. Auf die Berufung sowie auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von Z _________ wird nicht eingetreten. 2. Y _________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schul- dig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer bedingten Arbeitsleistung von 8 Tagen zu Gunsten einer sozialen Einrichtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse bestraft. Dies unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Y _________ wird während der Probezeit vom Sozialdienst des Jugendgerichts be- gleitet, welche der Jugendrichterin nach Ablauf der Probezeit Bericht erstattet. 4. Zu Gunsten von Y _________ wird eine ambulante Behandlung angeordnet (Art. 14 JStGB). 5. Die persönliche Betreuung durch D _________ des jugendgerichtlichen Sozial- dienstes wird weitergeführt (Art. 13 JStGB).

- 28 - 6. Die vorsorgliche Unterbringung im Jugendheim Aarburg wird per Ende der Ausbil- dung im Jugendheim Aarburg aufgehoben.

E. 8 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19'131.00, bestehend aus den Gebühren für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht von Fr. 500.00, den Gebühren der Jugendstaatsanwaltschaft von Fr. 500.00, den Ge- bühren des Jugendgerichts von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 17'631.00, werden dem Kanton Wallis auferlegt. Es wird festgestellt, dass das Kantonsgericht Fr. 500.00 bereits dem Kanton in Rechnung gestellt hat, so dass das Jugendgericht dem Kanton noch Fr. 18’631.00 in Rechnung stellen muss.

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'586.70 werden zu 1/4, entsprechend Fr. 2'146.65, Z _________, zu 2/4, entsprechend Fr. 4'293.35, Y _________ und zu 1/4, entsprechend Fr. 2'146.70, dem Kanton Wallis auferlegt.

E. 10 Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Michel Lochmatter mit Fr. 5'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwer- deverfahren vor Kantonsgericht und mit Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/4 zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michel Lochmatter seine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Fr. 1'500.00) bereits am 29. September 2021 überwie- sen erhalten hat.

E. 11 Y _________ bezahlt der Privatklägerin X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 528.05 für das erstinstanzliche Verfahren. Sitten, 29. Juni 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 22 57

URTEIL VOM 29. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Michael Steiner, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, 3930 Visp und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp gegen Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter, 3930 Visp und Z _________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lochmatter, 3930 Visp (Pornografie) Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Wallis vom 28. April 2022 [P1 20 175]

- 2 - Verfahren

A. Das Jugendgericht Wallis eröffnete am 13. Februar 2020 gegen Y _________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (S. 97). Am 9. März 2020 ordnete es eine vorsorgliche Unterbringung in der Stiftung AHBasel (S. 159) und am

12. März 2020 die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A _________ an (S. 167). Die Jugendrichterin schob mit Entscheid vom 17. März 2020 die Unterbringung aufgrund der Covid-19-Pandemie auf und verfügte eine vorsorgliche persönliche Betreu- ung durch den Sozialdienst des Jugendgerichts (S. 176). Am 27. März 2020 hob sie die zugunsten von Y _________ angeordnete vorsorgliche Unterbringung mit sofortiger Wirkung auf (S. 193). Das Jugendgericht dehnte die Strafuntersuchung am 30. März 2020 auf Pornografie aus (S. 195). X _________ konstituierte sich als Privatklägerin (S. 178, S. 190). B. Das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde dem Jugendgericht am 4. Septem- ber 2020 zugestellt (S. 351). Letzteres eröffnete dem Beschuldigten die Expertise am

6. Oktober 2020 mündlich (S. 452) und ordnete mit Entscheid vom 7. Oktober 2020 vor- sorglich eine ambulante Therapie an (S. 456). Am 17. Juni 2021 verfügte es eine vor- sorgliche Unterbringung des Beschuldigten im Jugendheim Aarburg (S. 519). Die dage- gen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 9. Juli 2021 ab (S. 566). C. Am 23. September 2021 stellte das Jugendgericht die Verfahren wegen Vergewalti- gung und sexueller Nötigung aufgrund der abgeschlossenen Meditationsvereinbarungen ein (S. 621. 624) und überwies die Akten der Jugendstaatsanwaltschaft zur Anklageer- hebung (S. 627). Die Jugendstaatsanwaltschaft erhob am 18. November 2021 Anklage beim Jugendgericht (S. 651 ff.). D. Das Jugendgericht fällte am 28. April 2022 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am 9. Mai 2022 schriftlich begründet zustellte (S. 828 f.): 1. Y _________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer bedingten Arbeitsleistung von 10 Tagen zu Gunsten einer sozialen Einrichtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse bestraft. Dies unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Y _________ wird während der Probezeit vom Sozialdienst des Jugendgerichts begleitet, welche der Jugendrichterin nach Ablauf der Probezeit Bericht erstattet.

- 3 - 3. Zu Gunsten von Y _________ wird eine ambulante Behandlung angeordnet (Art. 14 JStGB). 4. Zu Gunsten von Y _________ wird eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung angeordnet (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 JStGB). Bis zum anderslautenden Entscheid der Jugendrichterin wird die laufende Unterbringung von Y _________ in der offenen Abteilung der Institution «Jugendheim Aarburg» in Aarburg weiterge- führt und die Ausführung dieser Schutzmassnahme wird dem Sozialdienst des Jugendgerichts übertragen. Die Unterbringungskosten werden gemäss den Weisungen des Staatsrats betreffend die Aufteilung der Unterbringungskosten berechnet. 5. Das sichergestellte Mobiltelefon wird eingezogen. 6. Y _________ entschädigt X _________ mit Fr. 528.05. 7. Die Verfahrenskosten werden dem Kanton Wallis auferlegt. Die Gebühren des Kantonsgerichts Wallis für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 500.00 sowie für das vorliegende Verfahren für das Jugendgericht Wallis Fr. 500.00 und Fr. 500.00 für die Jugendstaatsanwaltschaft. Die Auslagen für das Gutachten betragen Fr. 17'531.00 und Fr. 100.00 für übrige Auslagen. Es wird Akt genommen, dass Rechtsanwalt Michel Lochmatter für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger für das Verfahren betreffend Einstellungsverfügungen bereits Fr. 2'500.00 zugespro- chen und ausbezahlt wurden. Rechtsanwalt Michel Lochmatter wird zudem als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfah- ren vor dem Kantonsgericht Wallis mit Fr. 1'500.00 und für das vorliegende Hauptverfahren mit Fr. 4'000.00 (total Fr. 5'500.00, je pauschal inklusive MWST und Auslagen) vom Kanton Wallis entschädigt. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. E. Der Beschuldigte reichte gegen dieses Urteil am 30. Mai 2022 beim Kantonsgericht eine Berufung mit nachstehenden Rechtsbegehren ein (S. 852): 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom 28.04.2022 (P1 20 175) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Y _________ sei vom Vorwurf der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB) freizu- sprechen. 3. Y _________ sei unverzüglich freizulassen. 4. Das beschlagnahmte iPhone X, schwarz, im Eigentum von Y _________, gemäss Ziffer 3 der An- klageschrift sei Y _________ herauszugeben. 5. Der Antrag von X _________ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Jugendgericht und dem Kantonsgericht seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 JStPO). 7. Es sei den Berufungsklägern für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen bzw. amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

- 4 - 8. Die amtliche Verteidigung von Y _________ sei für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Ent- scheid gestützt auf Art. 29 Abs. 1 GTar gemäss hinterlegter Kostennote und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gemäss noch zu hinterlegender Kostennote zu entschädigen. F. Die Jugendstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin hinterlegten weder eine Anschlussberufung noch einen Nichteintretensantrag (S. 871). G. Das Kantonsgericht hiess am 25. Juli 2022 den Beweisantrag um Erstellung eines Gutachtens insoweit gut, als dass ein Ergänzungsgutachten zur Expertise vom

3. September 2020 angeordnet wurde. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in sei- ner Berufung insbesondere die Aktualität des Gutachtens bemängelte, wurde Dr. med. A _________, UPK Basel, als Sachverständige eingesetzt (P2 22 36 S. 10), was den Parteien vorgängig angekündigt worden war (P2 22 36 S. 1). H. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Michel Lochmatter, ver- langte am 20. Oktober 2022 bzw. am 2. November 2022 die Sistierung des Berufungs- verfahrens sowie die Aufhebung sämtlicher Massnahmen (S. 901, 912). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Aufhebung der Mass- nahmen ab (P2 22 59 S. 1) und schrieb das Gesuch um Sistierung des Verfahrens als gegenstandslos ab (P2 22 60 S. 1). I. Am 7. November 2022 erteilte das Kantonsgericht Dr. med. A _________ den Auftrag, ein Ergänzungsgutachten zu erstellen (S. 914). Die Sachverständige stellte am 22. Feb- ruar 2023 der Berufungsinstanz die Ergänzungsexpertise zu. Der Beschuldigte verzich- tete am 6. März 2023 auf eine mündliche Eröffnung des Gutachtens (S. 939 ff.). J. Das Kantonsgericht lud die Parteien zunächst auf den 5. Mai 2023 zur Berufungsver- handlung vor und verschob diese auf Gesuch des Beschuldigten hin auf den 15. Juni 2023 (S. 995). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien nachfolgende Anträge: Die Jugendstaatsanwaltschaft (S. 1011): 1. Y _________ wird der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB) schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer unbedingten Arbeitsleistung von 10 Tagen zu Gunsten einer sozialen Einrichtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse bestraft. Dies unter Anrechnung der aus- gestandenen Untersuchungshaft von 5 Tagen. 3. Zu Gunsten von Y _________ wird eine persönliche Betreuung angeordnet (Art. 13 JStG).

- 5 - 4. Zu Gunsten von Y _________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG ange- ordnet. 5. Allfällige Zivilansprüche der Privatklägerschaft bleiben vorbehalten. 6. Das sichergestellte Mobiltelefon von Y _________ wird eingezogen. 7. Y _________ bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil, wobei für die Kosten und Aufwendungen der Jugendstaatsanwaltschaft ein Betrag von CHF 900.00 verlangt wird. Der Beschuldigte (S. 1012): 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom

28. April 2022 (P1 20 175) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Y _________ sei vom Vorwurf der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB) freizu- sprechen. 3. Y _________ sei unverzüglich freizulassen. 4. Das beschlagnahmte iPhone X, schwarz, im Eigentum von Y _________, gemäss Ziffer 3 der An- klageschrift sei Y _________ herauszugeben. 5. Der Antrag von X _________ auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Jugendgericht und dem Kantonsgericht seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1 JStPO). 7. Es sei den Berufungsklägern für das mit der Berufung anhängig gemachte Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen bzw. amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 8. Die amtliche Verteidigung von Y _________ sei für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Ent- scheid gestützt auf Art. 29 Abs. 1 GTar gemäss hinterlegter Kostennote und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gemäss hinterlegter Kostennote zu entschädigen. K. Die Parteien verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilsverkündigung (S. 1005).

Erwägungen

1.1 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Taten als Minderjähriger begangen. Das Jugendstrafrecht ist somit primär, die StPO subsidiär anwendbar (Art. 1 und Art. 3 JStPO sowie Art. 1 EGJStPO).

- 6 - 1.2 Die Berufung ist gegen Urteile des Jugendgerichts, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO zulässig. Ein Hof des Kantonsgerichts bildet Berufungsinstanz (Art. 8 Abs. 2 EGJStPO). 1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO sind der urteilsfähige Jugendliche und die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts zum Ergreifen von Rechts- mitteln legitimiert. Zudem steht das Recht zur Berufung jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat (Art. 38 Abs. 2 JStPO, Art. 6 lit. d EGJStPO). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels minderjährig. Als Urteilsfähiger ist er gestützt auf Art. 38 Abs. 1 JStPO dennoch zur Berufungsführung legitimiert. Im Übrigen wird er durch einen amtlichen Verteidiger vertreten. Die gesetzli- chen Vertreter sind legitimiert, entweder in Vertretung oder – wenn sie durch Auferlegung der Kosten in Anwendung von Art. 44 Abs. 3 JStG durch den Entscheid selbst beschwert werden – im eigenen Namen ein Rechtsmittel zu ergreifen (Bürgin/Biaggi, Basler Kom- mentar, 2. A., 2014, N. 2 zu Art. 38 JStPO). Die Mutter des Beschuldigten, Z _________, führt in eigenem Namen Berufung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Mutter durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert ist, zumal ihr keine Kosten auferlegt wurden. Aus den Bestimmungen über die elterliche Sorge gemäss Art. 296 ff. ZGB kann die Legitimation zur Einreichung eines Rechtsmittels jedenfalls nicht abgeleitet werden. Folglich ist auf die Berufung von Z _________ mangels Legitimation nicht einzutreten. 1.4 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, hat innert 20 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab- änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht nötig, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv er- öffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es genügt, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungser- klärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

- 7 - Das Jugendgericht übermittelte das bereits vollständig begründete Urteil am 9. Mai 2022 den Parteien (S. 831), welche jenes frühestens am drauffolgenden Tag in Empfang nah- men. Mit Einreichung der Berufung am 30. Mai 2022 (S. 851) erfolgte das Rechtsmittel innert der 20-tägigen Frist. Anschlussberufungen gingen keine ein. 1.5 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Ur- teils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Beru- fungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entschei- dungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmit- telentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Berufungskläger ficht das Urteil des Jugendgerichts vollumfänglich an. 1.6 Der Berufungskläger macht in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe sich mit keinem einzigen von der Verteidigung vorgebrachten Argument auseinandergesetzt. Es werde im Urteil nicht ausgeführt, weshalb der Beschuldigte den Tatbestand der Pornografie erfülle. Es sei keine Subsumtion erfolgt. 1.6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichtet die Vo- rinstanz nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene muss sich

- 8 - aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3). 1.6.2 Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil mit den Einwänden der Verteidigung wenig auseinandergesetzt hat und die rechtliche Sub- sumtion knapp ist. Das Jugendgericht hat sich weder mit der gerügten Verletzung des Anklagegrundsatzes befasst noch liegt eine umfassende Subsumtion mit Einschluss der Vorbringen der Verteidigung vor. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat sich an- dererseits über die Tragweite des Entscheids ausreichend Rechenschaft gegeben und das Urteil, welches im Ergebnis wenig komplexe Schlüsse zieht, in voller Kenntnis der Sache anfechten können. Dies lässt sich nicht zuletzt unter Beachtung der Berufungs- begründung in der Berufungsverhandlung verifizieren. Die Begründung des angefochte- nen Entscheids ist somit, insgesamt gesehen, knapp ausreichend. Die Aufhebung des Urteils erscheint zudem als unnötig, weil die gleichen Argumente im Berufungsverfahren vorgetragen werden konnten und sich das Berufungsgericht ohne- hin in den nachfolgenden Erwägungen aufgrund der unbeschränkten Kognition damit zu befassen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz führt zu unnötigen Verzögerungen, was aufgrund des im Strafrecht relevanten Beschleunigungsgebots zu vermeiden und auch nicht im Interesse des Beschuldigten ist. Die Verteidigung rügt denn auch selbst die lange Verfahrensdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gel- tend. Eine allfällige Gehörsverletzung könnte folglich im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens geheilt werden. 2. 2.1 Die Jugendstaatsanwaltschaft hat folgenden Sachverhalt angeklagt (S. 652): Im Herbst 2019 hatten Y _________ (geb. xx.xx12004) und X _________ (geb. xx.xx22004) drei Mal ein- vernehmlichen Geschlechtsverkehr. Y _________ filmte unbemerkt den Geschlechtsverkehr mit seinem

- 9 - Mobiltelefon. Anfangs Dezember 2019 zeigte Y _________ seinem Kollegen B _________ sowie zwei wei- teren Kollegen den Film, in welchem Y _________ und X _________ den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auch wusste X _________ lange nichts von diesem Video, bis jemand sie darauf ansprach. Sie suchte sodann das Gespräch mit Y _________ und forderte diesen auf, das Video umgehend zu löschen. Y _________ hatte zu diesem Zeitpunkt den Film bereits gelöscht. 2.2 Das Jugendgericht sah den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an. Dieser wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Hingegen rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 2.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.). Die beschuldigte Person muss unter diesem Gesichtspunkt aus der Anklage ersehen können, was gegen sie vorge- bracht wird. Der Betroffene muss genau wissen, und dies ist entscheidend, welcher kon- kreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Bestandteile der Anklageschrift werden abschlies- send in Art. 325 Abs. 1 StPO aufgelistet. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grund- sätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstel- lung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Ist sowohl eine vorsätzliche wie auch eine fahrlässige Begehung mög- lich, reichen die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2, 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1). 2.2.2 Wie die Verteidigung zu Recht festhält, schweigt der angeklagte Sachverhalt über das Alter der Kollegen, welchen der Berufungskläger die hier in Frage stehende Auf- nahme gezeigt hatte. Jedoch ist in diesem Punkt keine Verletzung des Anklagegrund- satzes zu erblicken. Ein Beteiligter, B _________, wird namentlich erwähnt, wodurch dem Beschuldigten klar ist, welcher Adressat gemeint ist und es dürfte ihm auch bekannt

- 10 - sein, über welches Alter dieser Bekannte verfügt. Im Übrigen ist es für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB nicht von Bedeutung, welches Alter die Personen haben, denen das Video gezeigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine gefilmte Handlung mit Minderjährigen handeln muss. Dass die Privatkläge- rin minderjährig war, ergibt sich eindeutig aus dem angeklagten Sachverhalt. Auch was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Zwar äussert sich der angeklagte Sachverhalt nicht ausdrücklich zum subjektiven Tatbestand. Dieser ergibt sich indes aus der Umschreibung der weiteren Umstände sowie aus der Angabe der Gesetzesbestimmung, was aufgrund der Tatsache, dass der in der in der Anklage- schrift erwähnte Tatbestand der Pornografie nur vorsätzlich erfüllt werden kann, aus- reicht. Es bestehen damit für den Beschuldigten keine Zweifel darüber, welcher Vorwurf ihm zur Last gelegt wird. Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar ver- unmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht genügend darge- tan. Auch unter dem Gesichtspunkt der Umgrenzungsfunktion ist die Anklageschrift nicht zu beanstanden. Aus den in der Anklageschrift umschriebenen Umständen ist klar defi- niert, welcher Vorwurf abzuurteilen ist, um nicht mit dem Verbot der doppelten Strafver- folgung zu kollidieren. Der vorliegende Sachverhalt kann folglich von anderen Sachver- halten abgegrenzt werden. 3. 3.1 Der Beschuldigte wurde wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Es liegt, laut Vorinstanz, keine «mehrfache» Tatbe- gehung vor. Das Kantonsgericht schliesst daraus, der Schuldspruch beziehe sich einzig auf Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, von Kinderpornografie könne hier nicht die Rede sein. Von verbotenen kinderpornografischen Darstellungen sei erst dann auszu- gehen, wenn sie ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln seien und keine andere Interpretation zuliessen, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen dienten (Bundesgerichtsurteil 6B_180/2015 vom

18. Februar 2016 E. 3.3.1). Zudem lehne sich Abs. 4 an den Straftatbestand von Art. 187 StGB an, welcher sexuelle Handlungen mit Kindern verbiete. Die Handlung sei al- lerdings nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre betrage. Eine Straflosigkeit nach Art. 187 StGB müsse auch eine Straflo- sigkeit nach Art. 197 Abs. 4 StGB nach sich ziehen.

- 11 - 3.2 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexu- elle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Ver- kehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Abs. 4 dieser Be- stimmung bezieht sich auf die sog. «harte Pornografie». Mit diesem Verbot wird nicht nur die ungestörte Entwicklung Jugendlicher bezweckt, sondern zusätzlich der Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenommene selbst nachzuahmen (abstraktes Gefähr- dungsdelikt). Mittelbar dient die Norm auch der Bewahrung potentieller «Darsteller» vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behand- lung (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; Bundesgerichtsurteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.2). Gemäss Abs. 8 dieser Bestimmung bleiben Minderjährige von mehr als 16 Jahre straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren. Die Privilegierung dieses Absatzes erfordert, dass dabei mindestens zwei Personen konsensuell handeln. In subjektiver Hinsicht ist beim Täter Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» bezie- hen (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 76 zu Art. 197 StGB). Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 99 IV 57 E. 1a, 99 IV 249 E. 1; 100 IV 233 E. 4). 3.3 Gemäss dem angeklagten und erwiesenen Sachverhalt vollzogen der Beschuldigte (damals 14 Jahre alt) und die Privatklägerin (damals 15 Jahre alt) im Herbst 2019 drei Mal einvernehmlich Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte filmte zumindest einen Teil der sexuellen Handlungen heimlich mit seinem Handy. Er zeigte eine Aufnahme, auf welcher die nackten Unterkörper (auch Penis und Hintern vgl. S. 245 A. 41 und S. 72 A.

- 12 -

21) der Sexualpartner ersichtlich sind, anfangs Dezember 2019 seinem damals 15 Jahre alten Klassenkameraden B _________ und zwei weiteren Kollegen. Damit erstellte er ein pornografisches Werk und verbreitete es – ohne Einverständnis der arglosen Privat- klägerin - an weitere Jugendliche. Aufgrund des Alters der beim Geschlechtsverkehr ge- filmten Jugendlichen handelt es sich hierbei um harte Pornografie. Die vom Beschuldig- ten zitierte Rechtsprechung ist nicht vergleichbar mit dem hier strittigen Fall, zumal vor- liegend eindeutig eine sexualbezogene Handlung Bestandteil der Aufnahme ist und es sich nicht um Aufnahmen handelt, die lediglich nackte Körper eines Kindes zeigen, worin der sexuelle Charakter nicht direkt erkennbar ist, wie dies beispielsweise bei blossen Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens (nackte Kinder am Strand oder in der Badeanstalt) der Fall ist und bei welchen die Sozialadäquanz ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zu straflosen Aufnahmen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1). Was den subjektiven Tatbestand anbe- langt, hat der Beschuldigte die Aufnahmen wissentlich und willentlich heimlich erstellt und anderen Personen gezeigt. Er wusste auch, dass es sich bei der Privatklägerin um eine minderjährige Person handelt und konnte das Tatbestandselement «pornografisch» zumindest in der Laiensphäre parallel werten. Von der Straflosigkeit gemäss Art. 197 Abs. 8 StGB kommt nur in den Genuss, wer zum Tatzeitpunkt älter als 16 Jahre alt ist. Zusätzlich verlangt dieser Absatz das Einverständ- nis der beteiligten Personen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch Minder- jährige unter 16 Jahre straflos blieben, wie dies teilweise in der Lehre vertreten wird (vgl. bspw. Isenring/Kessler, a.a.O., N. 63d zu Art. 197 StGB) und auch die Revision des Se- xualstrafrechts dies so vorsieht (vgl. BBl 2022 688, S. 10), käme dieser Absatz mangels Einverständnis der Privatklägerin nicht zur Anwendung. Im Übrigen umfasst Abs. 8 ein- zig die Tathandlungen des Herstellens, des Besitzens und des Konsumierens. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 197 Abs. 8 StGB fallen damit die Fälle, in denen das Zeigen, Überlassen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen an Dritte ohne Einver- ständnis der Darstellerin oder des Darstellers erfolgt (BBI 2012 7571, S. 7622; Mül- ler/Wohlers, in: Der Umgang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger, recht 2022, S. 162). Der Beschuldigte verkennt zudem, dass der Altersunterschied zwischen den Beteiligten irrelevant ist. Eine dem Art. 187 Ziff. 2 StGB vergleichbare Regelung, wonach eine Handlung nicht strafbar ist, wenn der Altersunterschied zwischen den Be- teiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt, ist nicht kodifiziert. Aber auch bei analoger Anwendung dieser «Drei-Jahres-Regel» müsste das Einverständnis aller Beteiligten vor- liegen. Indem der Beschuldigte sich und die Privatklägerin heimlich beim Geschlechts-

- 13 - verkehr filmte und diese Aufnahme ohne Zustimmung der Betroffenen weiteren Perso- nen zeigte, hat er sich gestützt auf Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB der Pornografie schuldig gemacht. 4. 4.1 Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Urteil eine ambulante Behandlung (Art. 14 JStGB) sowie eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung (Ar. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 JStGB) an. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das forensisch-jugendpsychiatri- sche Gutachten vom 3. September 2020 (S. 16 des angefochtenen Urteils). Zur Begrün- dung der Massnahmen führte sie an, die Expertise sei nachvollziehbar, schlüssig und decke sich im Übrigen mit den Einschätzungen der weiteren Fachpersonen. Es bestehe demnach kein Grund, von den im Gutachten gemachten Empfehlungen abzuweichen. Die gestützt auf die Expertise im Anschuss angeordnete rein ambulante Therapie sei u.a. an der mangelnden Verbindlichkeit des Jugendlichen und dessen Externalisierungs- tendenzen gescheitert. Auch im schulischen Bereich habe der Jugendliche viele Absen- zen verursacht und deutlich ungenügende Noten erzielt, was die Erfolgsaussichten einer rein ambulanten Therapie als gering erscheinen lasse. Aufgrund dieser Ausgangslage sei das Absolvieren der Lehre bei der C _________ AG nicht erfolgsversprechend ge- wesen. Das Verhalten des Jugendlichen während des ambulanten Settings habe dessen sehr beschränkte bzw. teilweise fehlende Alltagstauglichkeit gezeigt. Aufgrund des Scheiterns des ambulanten Settings sei die institutionelle Unterbringung des Jugendli- chen notwendig geworden. Aus den verschiedenen Berichten des Jugendheims Aarburg gehe hervor, dass der Jugendliche gut in die Massnahme gestartet sei und in den Berei- chen Wohnen und Öffnungen anerkannte Fortschritte erzielt habe. Auch in seiner beruf- lichen und schulischen Ausbildung sei der Jugendliche motiviert und engagiert. Im Be- reich der Therapie sei die Therapiebedürftigkeit weiterhin hoch. Die Fachpersonen wür- den den Jugendlichen sowohl als weiterhin massnahmenfähig als auch als massnah- menbedürftig bezeichnen. Auch im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung (Frustrati- onstoleranz, Emotionsregulation und Bedürfnisaufschub) könne die vorliegende Unter- bringung wertvolle Unterstützung bieten. Der Jugendliche habe erstmals Fachpersonen und eine Psychologin an seiner Seite, welchen er vertraue und gegenüber welchen er sich öffnen könne. Auch im Ausbildungsbereich könne situativ und individuell auf die jeweiligen Schwierigkeiten und Bedürfnisse des Jugendlichen eingegangen werden. Die Ausbildung zum Metallbaupraktiker EBA dauere noch ein Jahr und könne gegebenen- falls als erstes Lehrjahr auf die Lehre Heizungsinstallateur EFZ bei der C _________ AG angerechnet werden.

- 14 - 4.2 Der Berufungskläger stellt sich gegen die angeordnete Unterbringung und macht insbesondere geltend, eine Unterbringung sei nicht verhältnismässig. 4.3 Im schweizerischen Jugendstrafrecht gilt Erziehung und Schutz der Jugendlichen als Handlungsmaxime (Art. 2 Abs. 1 JStG). Die Schutzmassnahmen und Strafen sind überwiegend pädagogischer Natur; sie verfolgen die Sozialintegration des Betroffenen und die Vermeidung von Rückfällen (Bundesgerichtsurteil 6B_1438/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3.4.4). Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeuti- schen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Das Jugendstrafgesetz sieht als Schutzmassnahmen die Auf- sicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die Unterbringung (Art. 15 JStG) vor. Nach Erreichen der Volljäh- rigkeit setzt die Aufsicht gemäss Art. 12 Abs. 3 JStG und die persönliche Betreuung gemäss Art. 13 Abs. 4 JStG das Einverständnis des Betroffenen voraus. Die urteilende Behörde kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Jugendliche unter psy- chischen Störungen leidet, in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt ist oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist (Art. 14 Abs. 1 JStG). Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentli- che bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs.1 JStG). 4.4 Die persönliche Situation des Beschuldigten sowie die Resultate des Gutachtens und die Empfehlungen von involvierten Fachpersonen werden im angefochtenen Ent- scheid eingehend wiedergegeben (S. 7 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird einzig das im Rahmen des Beru- fungsverfahrens eingeholte Ergänzungsgutachten zusammengefasst dargelegt. 4.4.1 Die Gutachterin stellte einleitend in ihrer Beurteilung fest, der Beschuldigte habe seit der ersten Begutachtung in allen Lebens- und Persönlichkeitsbereichen von der jugendstrafrechtlichen Massnahme profitieren sowie sozial, emotional und moralisch nachreifen können. Der Expertise ist im Weiteren zu entnehmen, dass keine Persönlich- keitsstörung vorliegt. Zur Begründung führte die Sachverständige an, die narzisstischen Anteile mit einer starken Ichbezogenheit, hohen Kränkbarkeit und fixierten Einengung auf eine sofortige Bedürfnisbefriedigung und den letztlich dysfunktionalen Strategien, um

- 15 - den tiefen Selbstwert zu kompensieren, hätten aufgrund der engen sozialpädagogi- schen, arbeitsagogischen und psychotherapeutischen Beobachtungen und Interventio- nen korrigiert werden können. Dasselbe sei mit den manipulativen und unempathischen Persönlichkeitsanteilen erfolgt. Der Beschuldigte habe parallel zur intensiven Behand- lung auch deutlich nachreifen können, was die Wahrscheinlichkeit für einen ungünstigen Verlauf und das Risiko einer verfestigten Persönlichkeitsstörung zusätzlich reduziere. Auch die im Erstgutachten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode könne zum aktuellen Zeitpunkt der ergänzenden Begutachtung mit sehr hoher diagnostischer Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Vordiagnosen im Bereich Aktivität und Auf- merksamkeit sowie Störung des Sozialverhaltens seien klassische Diagnosen im Kin- des- und Jugendalter. Die aktuellen Rückmeldungen im Arbeitsbereich würden nach wie vor auf diskrete Defizite im Bereich Konzentration und Aufmerksamkeit und hier vor al- lem dem Durchhaltewillen hinweisen. Diagnostisch ergebe sich ein Status nach Auf- merksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität. Die in der Kindheit diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung schlage sich wohl nach wie vor diskret in den Tätigkeiten im Ar- beitsalltag nieder, wobei hier auch die knapp durchschnittliche, kognitive Leistungsfähig- keit im unteren Bereich mit einem Gesamt-IQ von 85 (Vertrauensintervall: 81-90) stets berücksichtigt werden müsse. Die Wahrscheinlichkeit für einschlägige Straftaten schätzte die Expertin bei Fortführung der regelmässigen therapeutischen Sitzungen mit Bearbeitung der deliktsrelevanten Themen und Überprüfung der rückfallprophylakti- schen Strategien und weiterhin stabiler Beziehung zu seiner Freundin sowie beruflich sinnvoller Einbindung als gering ein. Schliesslich führte die Sachverständige aus, der Beschuldigte sei weiterhin massnahmenbedürftig. Der Verlauf habe zudem gezeigt, dass er massnahmenfähig sei. Eine Weiterführung der Unterbringung mit sozialpädago- gischer Begleitung erachtete sie – unter der Voraussetzung des erfolgreichen Abschlus- ses der Lehre – jedoch als nicht indiziert. Demgegenüber sah sie eine sozialarbeiterische Unterstützung (finanzielle Beratung, Hilfe bei der Wohnungssuche etc.) im Sinne von Art. 13 JStG als hilfreich an. Da diese Massnahme nur mit Einverständnis des Beschul- digten angeordnet werden könne, könne allenfalls an die Reifeentwicklung und das er- lernte und vertiefte Abstraktionsvermögen des Beschuldigten appelliert werden. In Be- zug auf die Massnahmen führte sie im Weiteren aus, der gesamte deliktsrelevant-zent- rale Themenbereich der Persönlichkeitsentwicklung werde Teil einer längerfristigen psy- chotherapeutischen Behandlung sein müssen. Aufgrund der zuvor ungünstigen Entwick- lung Ende des Jahres 2020 und der aktuellen möglichen Risikokonstellation sei eine regelmässige Kontrolle durch die (jugend-)strafrechtliche Behörde dringend zu empfeh- len. Diese könne am ehesten im Sinne einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG installiert werden.

- 16 - 4.5 Der Berufungskläger akzeptiert das Ergänzungsgutachten nicht. Er macht die feh- lende Unabhängigkeit bzw. Voreingenommenheit der Sachverständigenperson geltend. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass es sich bei der vom Kantonsgericht eingehol- ten Expertise nicht um ein neues Gutachten handelt, sondern dieses vielmehr als Ergän- zung bzw. Aktualisierung der Expertise vom 3. September 2020 zu qualifizieren ist. Ent- sprechend wurde auch der Beweisantrag des Berufungsklägers insoweit gutgeheissen, als ein Ergänzungsgutachten zur Expertise vom 3. September 2020 angeordnet wurde (P 2 22 36; S. 10). Der Umstand, dass sich eine sachverständige Person bereits in einem früheren Gutachten mit dem Beschuldigten befasste, lässt sie mangels konkreter An- haltspunkte für eine mangelnde Objektivität noch nicht als befangen erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1, Bundesgerichtsurteile 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3; 6B_92/2010 vom 30. März 2010 E. 3.3). Solche konkreten Anhaltspunkte für eine man- gelnde Objektivität sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Überdies ist ein Aus- standsgesuch ohne Verzug bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht kündigte mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Einholung eines Er- gänzungsgutachtens bei der bisherigen Gutachterin an («wir könnten uns vorstellen, bei der bisherigen Gutachterin eine Aktualisierung des Gutachtens einzuverlangen») und setzte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme. Der Berufungskläger wurde zwar nicht direkt angeschrieben, hat aber die Mitteilung in Kopie zur Kenntnis erhalten. Das Vorge- hen ist aber für eine anwaltlich vertretene Partei nachvollziehbar, weil das Gericht mit seiner Mitteilung primär den vom Beschuldigten deponierten Beweisantrag an die übri- gen Beteiligten übermitteln wollte und diese deswegen direkt anschrieb. Der Berufungs- kläger erhielt eine Kopie der Mitteilung, womit er ebenso über das geplante Vorgehen in Kenntnis gesetzt war. Zudem eröffnete das Kantonsgericht im entsprechenden Schrei- ben die 10-tägige Frist ausdrücklich allen Beteiligten («Alle Beteiligten können auch dazu innert 10 Tagen eine Vernehmlassung einreichen.»). Die Berufungsinstanz ermöglichte demnach, sekundär, allen Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dies muss ein Anwalt erkennen. Der Beschuldigte erhob erst mit Eingabe vom 23. September 2022 Einwände gegen die Gutachterperson, was verspätet erscheint und ausserdem gegen Treu und Glauben verstösst. Entgegen seiner Auffassung kann nach dem Gesag- ten auf das Ergänzungsgutachten vom 21. Februar 2023 abgestellt werden. 4.6 Es fällt weiter auf, dass sich der Jugendliche während des Berufungsverfahrens selbst mit der Fortsetzung der Unterbringung einverstanden erklärt hat, was dem Vertei- diger durch das Kantonsgericht kommuniziert worden war (P2 22 36 S. 9 f). So gab der Angeklagte gemäss periodischem Bericht vom 20. Juli 2022 anlässlich einer Standort-

- 17 - sitzung an, seine Ausbildung im Jugendheim beenden zu wollen (S. 881). An der Beru- fungsverhandlung gab er zwar an, so schnell wie möglich nach Hause gehen zu wollen. Er führte aber auch aus, wenn er nach Hause gegangen wäre, hätte er die Lehre nicht beenden können und so wäre der Aufwand des ersten Lehrjahrs sinnlos gewesen (S. 1008 A. 14). Der vom Verteidiger in der Berufung sowie in der Eingabe vom

2. November 2022 (S. 912) beantragte sofortige Abbruch erscheint unter diesen Um- ständen als fragwürdig. 4.7 Aus den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen geht hervor, dass der Beschuldigte in allen Lebens- und Persönlichkeitsbereichen von den Massnahmen pro- fitieren konnte und dass eine Nachreifung in sozialer, emotionaler und moralischer Hin- sicht stattfand. Die mit dem Erstgutachten festgestellten narzisstischen, manipulativen und unempathischen Anteile konnten aufgrund der engen sozialpädagogischen, arbeitsagogischen und psychotherapeutischen Beobachtungen und Interventionen kor- rigiert werden, sodass die diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsentwicklung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Hingegen ergibt sich gemäss Gutachten diag- nostisch ein Status nach Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (F98.8). Dass der Beschuldigte während der Unterbringung Fortschritte in persönlicher Hinsicht erzielte, zeigen auch die dem Kantonsgericht eingereichten Berichte des Jugendheims Aarburg sowie die Berichte des Sozialdienstes des Jugendgerichts. Der Berufungskläger durch- lief folglich während der Unterbringung eine positive Entwicklung. Vor diesem Hinter- grund erscheint eine Unterbringung nach Abschluss der Ausbildung als Metallbauprak- tiker EBA als nicht mehr erforderlich und ist mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprin- zip aufzuheben. Eine frühzeitige Entlassung kommt hingegen nicht in Frage, der Jugend- liche soll seinen Lehrlingsvertrag konsequent bis zum Vertragsende abschliessen. Eine Aufhebung aller Massnahmen erscheint hingegen nicht als zielführend. In Überein- stimmung mit den gutachterlichen Ausführungen ist die ambulante Massnahme nach Abschluss der Ausbildung als Metallbaupraktiker EBA fortzusetzen. Die Sachverstän- dige benennt die Fortführung der regelmässigen therapeutischen Sitzungen mit Bear- beitung der deliktsrelevanten Themen und Überprüfung der rückfallprophylaktischen Strategien neben einer stabilen Beziehung zu seiner Freundin und einer beruflich sinn- vollen Einbindung als entscheidendes Kriterium für die Verringerung der Rückfallwahr- scheinlichkeit. Auch der Jugendliche selbst scheint dieser Massnahme positiv gegen- überzustehen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte grundsätz- lich bereit ist, nach der Unterbringung eine Therapie zu absolvieren und auch an der

- 18 - Berufungsverhandlung gab er an, die Therapie sei eine «gute Sache», weshalb er diese weiterführen wolle (S. 1007 A. 9). Im Weiteren hält es das Kantonsgericht gestützt auf die Massnahmenempfehlung der Gutachterin als erforderlich, auch die persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStGB durch D _________ des jugendgerichtlichen Sozialdienstes fortzusetzen. Der Beschul- digte muss sich nach Aufhebung der Unterbringung wieder in seinen neuen beruflichen und sozialen Alltag zurechtfinden, weshalb eine Hilfestellung (finanzielle Beratung, Hilfe beim Berufseinstieg bzw. beim Lehrstelleneinstieg und der Wohnungssuche) seitens ei- ner Fachperson im Sinne einer Nachbetreuung notwendig erscheint. Die persönliche Betreuung verlangt zwar gemäss Art. 13 Abs. 4 JStG nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich das Einverständnis des Betroffenen. Allerdings gilt das Zustimmungserfor- dernis nur für die Anordnung der Schutzmassnahme, nicht aber für das Weiterführen einer vorher angeordneten Schutzmassnahme über das 18. Altersjahr hinaus (Aeber- sold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. A., 2017, N. 421; Riesen-Kupper, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, N. 12 zu Art. 13 JStG). Da vorliegend die Massnahme nicht neu angeordnet wird, sondern die mit Verfügung vom 17. März 2020 angeordnete persönliche Betreuung (S. 176) weiterzuführen ist, braucht es das Einver- ständnis des Berufungsklägers nicht. Dieser hat sich im Übrigen in der Berufungsver- handlung auch nicht gegen die Mitarbeiterin des Sozialdienstes geäussert (vgl. S. 1008 A. 10). 5. 5.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Rechtsmittelinstanz über um- fassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausfüh- rungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf. 5.2 Das Gericht hat bei der Strafzumessung die spezifischen Anforderungen des Jugendstrafrechts an die Sanktionierung Jugendlicher zu berücksichtigen (ausführlich BGE 137 IV 7 E. 1.3 mit Hinweisen).

- 19 - Das Jugendstrafrecht wird vom Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet (BBl 1999 II 1979, S. 2217 f.). Es zeichnet sich vor allem durch die Ausgestaltung als «Täterstrafrecht» aus, im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, welches «Tatstrafrecht» bildet. Das Jugendstrafrecht sieht grundsätzlich keine tatvergel- tenden, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts gerichteten Kriminalstrafen vor, sondern besondere Rechtsfolgen, die ausschliesslich spezialpräventiven Zielen dienen. Die minderjährigen Täter, deren Charakterbildung sowie geistige und sittliche Entwick- lung noch nicht abgeschlossen sind, sollen durch Erziehung und Besserung von weite- ren Delikten abgehalten werden (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2). Die erzieherischen Massnahmen stehen im Jugendstrafrecht im Vordergrund. Die Sank- tionen dienen in diesem Bereich nicht der Tatvergeltung, sondern sollen den zu Beurtei- lenden im Sinne der Spezialprävention von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sollen für die Anwendung des Jugendstraf- rechts wegleitend sein (Art. 2 Abs. 1 JStG). Die geistige und sittliche Entwicklung ist beim Jugendlichen noch nicht abgeschlossen. Die Strafe muss sich vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, son- dern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst. Das Gericht hat den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlich- keit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Die Wahl der Sanktion erfolgt im Jugendstrafrecht nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstraf- recht (BGE 148 IV 419 E. 1.6.1, 137 IV 7 E. 1.3). Die begangenen Straftaten werden nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens verstanden, die nach einer aus- gleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehl- entwicklung, die es aufzufangen gilt. Das Persönlichkeitsbild des Delinquenten und sein «Erziehungszustand» regeln, was im Einzelfall als formend wirksam und geboten er- scheint (BGE 137 IV 7 E. 1.3). Das Gericht hat bei der Strafzumessung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG ergänzend Art. 47 StGB beizuziehen (Bundesgerichtsurteil 6B_695/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1). Es bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Die Richter berücksichtigen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgeh-

- 20 - alt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschul- den setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. «Tatkom- ponenten»), deren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifi- ziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vor- gehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.). Die sub- jektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezoge- nen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aus- sergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Analoges gilt für das Wohlverhalten nach der Tat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dieses gehört jedoch zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Einsicht und Reue, Vorstrafen, Betroffenheit durch die Tat, Strafempfindlichkeit und Kooperation zählen zu diesen «Täterkomponenten» (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hin- weisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (Bundesgerichtsurteil 6B_249/2016 vom

19. Januar 2017 E. 1.3). 5.3 Der Beschuldigte brachte die von ihm erstellte Aufnahme nur einem beschränkten Personenkreis zur Kenntnis. Dennoch sind der Eingriff in die Intimsphäre der heimlich gefilmten Privatklägerin sowie der Vertrauensmissbrauch beachtlich. Er handelte zudem aus egoistischen Gründen. Leicht strafmindernd wirkt sich seine Reue und Einsicht wäh- rend des Strafverfahrens aus. Des Weiteren ist seine positive Entwicklung während der Massnahmen zu berücksichtigen. In Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien erscheint die vom Jugendgericht festgesetzte Strafe von 10 Tagen als zu hoch ange- setzt, zumal 10 Tage bei Jugendlichen, welche das 15. Lebensjahr im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht vollendet haben, die Höchststrafe ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, die Anzahl Tage der persönlichen Leistung auf 8 Tage festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen. Nicht an die Strafe anzurechnen ist die in Unterbringung verbrachte Zeit, zumal Schutzmassnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht wie auch im Erwachsenenstrafrecht ergänzende Funktionen erfüllen (sog. dualistisch-vikariierendes System; BGE 148 IV 419 E. 1.6.1).

- 21 - 5.4 Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die be- schuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beför- derung voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.3 S. 274). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer rich- tet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zu würdigen. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Be- schuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche er- leidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; Bundes- gerichturteile 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest- gestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Anrechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigspre- chung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Ver- fahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Bundesgerichtsurteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1). 5.4.1 Die Jugendstaatsanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren gegen den Beschul- digten im Februar 2020. Bis zum Urteil des Berufungsgerichts sind mehr als drei Jahren vergangen, was grundsätzlich für den in Frage stehenden Sachverhalt als eher lang zu bezeichnen ist. Vorliegend ist diese lange Verfahrensdauer indes verschiedenen Mass- nahmen und der Erstellung der Gutachten geschuldet. Zudem verzögerte auch die Ver- teidigung das Verfahren. Eine erste Sitzung vor dem Jugendgericht musste verschoben werden. Während des Berufungsverfahrens erfolgten mehrere Eingaben und Fristver- längerungsgesuche. Auch die Terminfindung für die Berufungsverhandlung gestaltete sich schwierig, wobei der Verteidiger, welcher persönliche Gründe für Terminkollisionen

- 22 - geltend machte, sich schliesslich durch eine Mitarbeiterin vertreten liess. Eine von den Strafbehörden zu verantwortende grosse Zeitspanne der Untätigkeit ist folglich nicht aus- zumachen, weshalb keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. 5.5 Die in vorstehender Erwägung festgesetzte Strafe von 8 Tagen wird für die vom Beschuldigten begangene Pornografie ausgesprochen. Die Tatfolgen können keines- wegs als gering eingestuft werden. Es ist ihm zwar zu Gute zu halten, dass er sich – abgesehen von diesem Antrag – einsichtig zeigt. Jedoch wiegt der Eingriff in die Privat- bzw. Intimsphäre der Privatklägerin schwer. Dabei ist unbeachtlich, dass die Privatklä- gerin auf dem Video nicht erkennbar ist und dass gemäss Aussagen des Beschuldigten, welcher den Code für sein Handy nicht freigeben will, die Aufnahme zwischenzeitlich gelöscht wurde, zumal die Privatklägerin von mehreren Personen auf diese Aufnahme angesprochen wurde. Es handelt sich vorliegend um keinen Bagatellfall, welcher eine Strafbefreiung rechtfertigt. Soweit der Beschuldigte vorbringt, es sei gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG von einer Strafe abzusehen, kann ihm nicht gefolgt werden. 5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Da mangels (Anschluss-)Berufung in diesen Punkten keine Schlechterstellung des Beschuldigten erfolgen darf (Art. 391 Abs. 4 StPO) braucht auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen zu werden. Gesetzlich vor- geschrieben ist sodann die während der Probezeit erfolgende Begleitung gemäss Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 JStG, mit der das Jugendgericht D _________ des Sozial- dienstes des Jugendgerichts beauftragte. 6. 6.1 Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB sind die Gegenstände der harten Pornografie immer einzuziehen. Eine besondere Prüfung hinsichtlich einer Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 69 StGB ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil 6B_1294/2020 vom 31. März 2022 E. 2.3.3; Isenring/Kessler, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Die Einziehung setzt keine Strafbarkeit der Person voraus, hingegen Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit (Bundesgerichtsurteile 6B_1294/2020 vom

31. März 2022, 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweis). 6.2 Das beschlagnahmte iPhone des Beschuldigten konnte im Rahmen des Strafver- fahrens nicht vollständig ausgewertet werden. Der Angeklagte hat auch vor Kantonsge- richt den Code nicht bekannt geben wollen. Es kann damit nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden, dass das Video (oder ein Standbild oder eine Sequenz davon) noch auf dem beschlagnahmten Gerät vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund und mit Blick

- 23 - auf die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin rechtfertigt sich die Einziehung des iPho- nes. 7. 7.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Wenn es die Umstände rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise dem Minderjährigen oder seinen Eltern aufzuerlegen, wird für das Verfahren vor dem Jugendgericht eine Gebühr zwischen Fr. 90.00 und Fr. 1'000.00 erhoben (Art. 21 Abs. 1 lit. c). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 90.00 und einem Maximum von Fr. 1'000.00 (Art. 21 Abs. 1 lit. e GTar). 7.1.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die erstinstanzlichen Kosten auf insgesamt Fr. 19'131.00 (Fr. 17'631.00 [Auslagen Gutachten plus weitere Auslagen] + Fr. 500.00 [Kosten Jugendgericht] + Fr. 500.00 [Kosten Jugendstaatsanwalt] + Fr. 500.00 [Kosten Beschwerdeverfahren Kantonsgericht]) festgesetzt (S. 828). Es besteht für das Kantons- gericht kein Anlass, hier eine Änderung vorzunehmen. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'586.70 (Fr. 315.00 [Auslagen Forensianum Gemeinschaft Forensische Fachspezialisten] + Fr. 7'246.70 [Auslagen Gutachten] + Fr. 25.00 [Auslagen Weibelin]) an. Das Dossier war durchschnittlich umfangreich, wobei vom Beschuldigten verschiedene Fragen aufgewor- fen worden sind. Im Rahmen des Berufungsverfahrens war über den Beweismittelantrag, das Sistierungsgesuch und das Gesuch um Aufhebung der Massnahmen zu befinden. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Be- messungskriterien als angemessen. Damit belaufen sich die Kosten für das Berufungs- verfahren auf insgesamt Fr. 8'586.70. 7.2 Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde (Art. 44 Abs. 1 JStPO). Art. 44 Abs. 2 JStPO verweist in Bezug auf die Festsetzung der Kosten auf Art. 422 ff. StPO. Die Eltern können solidarisch zur Tragung der Kosten verurteilt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie trägt die Verfah- renskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 StPO).

- 24 - Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). 7.2.1 Die erstinstanzliche Kostenauflage zulasten des Staats ist unstrittig und könnte unter Anwendung des Verbots der reformatio in peius nicht rückwirkend dem Verurteilten auferlegt werden. Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Die Strafe wird nur in einem geringen Umfang reduziert, wobei es sich hier um einen unwichtigen Teil des Urteils handelt, welcher wenig Aufwand im Berufungsverfahren verursacht hat. Die er- heblichsten und am meisten Aufwand verursachenden Rügen sind alle abgewiesen wor- den. Die wahrscheinlich kurz bevorstehende Aufhebung der Unterbringung per Ende der Berufslehre im Jugendheim Aarburg ist nicht auf eine fehlerhafte Vorgehensweise der Vorinstanz, sondern auf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Umstände zu- rückzuführen. Auf die Berufung der Mutter wird nicht eingetreten. Vor diesem Hinter- grund rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger 2/4 (entsprechend Fr. 4'293.35) und der Berufungsklägerin 1/4 (entsprechend Fr. 2'146.70) der zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Mangels Parteistellung in diesem Strafverfahren kann der Beru- fungsklägerin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. In Berücksichtigung der Ausführungen bezüglich des rechtlichen Gehörs in E. 1.6.2 und des geringfügigen Obsiegens sind 1/4 der Verfahrenskosten (entsprechend Fr. 2’146.70) dem Kanton Wal- lis aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_308/2019 vom 9. April 2019 E. 4.3, 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2). Der anwaltlich vertretene Jugendliche hat im vorliegenden Prozess teilweise eine sofor- tige Entlassung aus der Unterbringung verlangt und sich andererseits wiederum einver- standen erklärt, seine Lehre in Aarburg abzuschliessen. Die Durchführung eines kost- spieligen Ergänzungsgutachtens erscheint unter diesen Umständen als fragwürdig. Auch das verspätete Ausstandsgesuch gegen die Ergänzungsgutachterin erscheint dis- kutabel. Eine Reduktion der auferlegten Gerichtskosten gemäss Art. 425 StPO erscheint bei solcherlei Verhaltensweisen, die das Prozessrisiko erhöhen, nicht gerechtfertigt. 7.3 Die Entschädigungen werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zugesprochen, zumal die JStPO keine speziellere Regelung vorsieht (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Es sind demnach Art 429 bis 434 StPO zu beachten, wonach grundsätzlich das

- 25 - Unterliegerprinzip anwendbar ist (Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2.A., Bern 2018, N. 5080). Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Jugendgericht Fr. 550.00 bis Fr. 5’500.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur- teil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom

5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bun- desgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Hono- rarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.00 muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2). 7.3.1 Die Verteidigung hinterlegte an der Berufungsverhandlung ihre Kostennnote in der Höhe von Fr. 30'974.90 für das gesamte Strafverfahren (S. 1026). Das Jugendgericht hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Hauptverfahren auf Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt (S. 828), was nicht beanstandet wor- den ist. Hinzu kommt die vom Kantonsgericht Wallis für das Beschwerdeverfahren fest- gesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00. Für die zwei mit Einstellungsver- fügungen abgeschlossenen Verfahren wurde Rechtsanwalt Michel Lochmatter ein Be- trag in der Höhe von Fr. 2'500.00 als Entschädigung bereits ausbezahlt. Der für das Be- rufungsverfahren geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf rund 24 Stunden. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von rund Fr. 170.00. Die Entschädigung beläuft sich auf

- 26 - Fr. 260.00 pro Stunde, was deutlich mehr als die Fr. 180.00 (plus MWST) ist, welche laut Bundesgericht im Minimum zu leisten wären. 7.3.2 Es handelt sich vorliegend um ein durchschnittlich umfangreiches Dossier. Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit seinem Mandanten zu besprechen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgten verschie- dene Eingaben seitens der Verteidigung. Der Verteidiger hatte zudem das Ergänzungs- gutachten dem Beschuldigten zur Kenntnis zu bringen. Es stellen sich weitgehend die gleichen Fragen wie vor Jugendgericht, weshalb der Aufwand für das Plädoyer und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu hoch erscheint. Der amtliche Verteidiger hat sein Mandat grundsätzlich persönlich zu führen. Eine Vertretung und damit ein höherer Aufwand für das Plädoyer kann damit nicht geltend gemacht werden. Seine Vertretung nahm an der mündlichen Berufungsverhandlung teil, die 1 Stunde und 15 Minuten dau- erte und legte den Fall aus Sicht des Beschuldigten dar. Schliesslich gehen aus der Honorarnote verschiedene Positionen mit den Vermerken «Tel. E _________» oder «E-Mail an E _________» hervor. Es ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwie- fern dieser Aufwand für das vorliegende Strafverfahren notwendig ist. Unter Berücksich- tigung des Kostenrahmens, der vorerwähnten Kriterien und dem hier gerechtfertigten Aufwand, erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren angemessen. Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. 7.3.3 Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten im Umfang von 2/4 zu- rückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4 Was die Parteientschädigung an die Privatklägerin betrifft, wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich hier um notwendige Auf- wendungen handeln solle. Zudem habe die Privatklägerin keine Zivilforderung gestellt. 7.4.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das Jugendgericht hat die Parteientschädigung der Honorarnote entsprechend auf Fr. 528.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7.4.2 X _________ konstituierte sich am 12. März 2020 als Privatklägerin (S. 178). Aus der Erklärung geht nicht ausdrücklich hervor, ob sie sich sowohl im Straf- als auch im

- 27 - Zivilpunkt als Privatklägerin konstituierte. Sie verlangte jedoch im Verlaufe des Verfah- rens die Verurteilung des Beschuldigten und stellte keine Zivilforderungen, weshalb sie als Strafklägerin zu qualifizieren ist. Es ist damit nicht entscheidend, ob die Privatklägerin eine Zivilforderung stellte. Entscheidend ist vielmehr, ob die geltend gemachten Aufwen- dungen für die Strafklage notwendig waren. Vorliegend handelt es sich um einen bedeu- tenden Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten und der Tatbestand hat eine gewisse rechtliche Komplexität. Hinzu kommt das Alter der Privatklägerin sowie die Tatsache, dass auch der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist, weshalb die geltend gemachten Auf- wendungen als notwendig erachtet werden. Folglich ist die vom Jugendgericht festge- setzte Parteientschädigung von Fr. 528.05 zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist der Privatklägerin mangels Aufwand und Antrag keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

Das Kantonsgericht erkennt (in überwiegender Abweisung der Berufungsklärung)

1. Auf die Berufung sowie auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege von Z _________ wird nicht eingetreten. 2. Y _________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schul- dig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer bedingten Arbeitsleistung von 8 Tagen zu Gunsten einer sozialen Einrichtung oder eines Werks im öffentlichen Interesse bestraft. Dies unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Y _________ wird während der Probezeit vom Sozialdienst des Jugendgerichts be- gleitet, welche der Jugendrichterin nach Ablauf der Probezeit Bericht erstattet. 4. Zu Gunsten von Y _________ wird eine ambulante Behandlung angeordnet (Art. 14 JStGB). 5. Die persönliche Betreuung durch D _________ des jugendgerichtlichen Sozial- dienstes wird weitergeführt (Art. 13 JStGB).

- 28 - 6. Die vorsorgliche Unterbringung im Jugendheim Aarburg wird per Ende der Ausbil- dung im Jugendheim Aarburg aufgehoben. 7. Das sichergestellte Mobiltelefon von Y _________ wird eingezogen. 8. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19'131.00, bestehend aus den Gebühren für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht von Fr. 500.00, den Gebühren der Jugendstaatsanwaltschaft von Fr. 500.00, den Ge- bühren des Jugendgerichts von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 17'631.00, werden dem Kanton Wallis auferlegt. Es wird festgestellt, dass das Kantonsgericht Fr. 500.00 bereits dem Kanton in Rechnung gestellt hat, so dass das Jugendgericht dem Kanton noch Fr. 18’631.00 in Rechnung stellen muss. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'586.70 werden zu 1/4, entsprechend Fr. 2'146.65, Z _________, zu 2/4, entsprechend Fr. 4'293.35, Y _________ und zu 1/4, entsprechend Fr. 2'146.70, dem Kanton Wallis auferlegt.

10. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Michel Lochmatter mit Fr. 5'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwer- deverfahren vor Kantonsgericht und mit Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren. Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/4 zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michel Lochmatter seine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Fr. 1'500.00) bereits am 29. September 2021 überwie- sen erhalten hat.

11. Y _________ bezahlt der Privatklägerin X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 528.05 für das erstinstanzliche Verfahren. Sitten, 29. Juni 2023